Marktkirche Halle

Domstift Stendal

Magdeburger Dom

Augustinerkloster Erfurt

Schlosskirche Wittenberg

Satzung des Vereins für Kirchengeschichte der Kirchenprovinz Sachsen e. V.

Präambel 

Der im Jahre 1903 gegründete „Verein für Kirchengeschichte in der Provinz Sachsen“ wurde nach Ende des 2. Weltkriegs aufgelöst. An seine Stelle trat 1950 der nicht rechtsfähige „Arbeitskreis für Kirchengeschichte der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.“ Einhundert Jahre nach der ersten Vereinsgründung, am 9. Oktober 2003, wurde ein neuer Verein insbesondere zur Fortführung der von den Vorgängern wahrgenommenen Aufgaben gegründet. Dieser Verein ist als Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland von dieser anerkannt. Er gibt sich folgende Satzung:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Verein für Kirchengeschichte der Kirchenprovinz Sachsen e. V.“ und ist unter der Nr. 11901 in das beim Amtsgericht Stendal geführte zentrale Vereinsregister Sachsen-Anhalt eingetragen.

(2)  Sitz des Vereins ist Magdeburg.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist es, die Erforschung der lokalen, regionalen und landeskirchlichen Geschichte auf dem Gebiet der ehemaligen Kirchenprovinz Sachsen zu fördern und die Ergebnisse insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und Publikationen  einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Verein wirkt bei der Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter mit. Er unterhält Kontakte zu entsprechenden Einrichtungen der Nachbarkirchen und auf gesamtkirchlicher Ebene.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Körperschaftssteuergesetzes. Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins werden nicht zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, sondern nur für satzungsgemäße Ziele eingesetzt.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 3
Mitgliedschaft 

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2)  Die schriftliche Beitrittserklärung wird durch den Vorstand bestätigt.

(3)  Die Mitgliedschaft endet:

(a)  durch Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

(b)  durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist,

(c)  durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, insbesondere bei Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung. Über Einsprüche gegen diese Entscheidung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(4)  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

(5)  Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Bezugspreis.

§ 4
Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)  Der Vorstand kann jeweils für einzelne Projekte und befristet einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der ihm gegenüber verantwortlich ist und nicht nach außen tätig wird.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind rechtzeitig dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter vorzulegen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3)  Alle Mitglieder haben einfaches Stimmrecht.

(4)  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Es ist vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

(5)  Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie seine Entlastung,
  3. die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
  4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Änderung der Satzung und
  6. die Auflösung des Vereins.

(6) Aus den Reihen der Mitglieder sollen zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.

§ 6
Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.

(2)  Den engeren Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung einzeln und direkt gewählt werden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und ein bis drei weiteren Mitgliedern des Vereins als Beisitzer.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Vorstandswahl ist der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mitzuteilen.

(5)  Der engere und erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(6)  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung des Vorstandes. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss.

(7)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Bestimmung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse,
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über Publikationen.

(8)  Der engere und der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(9)  Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Kassenanweisungen ab einem Betrag von 300,- Euro bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

§ 7
Bibliothek

Bucherwerbungen des Vereins werden in den Bestand des landeskirchlichen Archivs in Magdeburg aufgenommen.

§ 8
Satzungsänderung

(1)  Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern des Vereins mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der die Änderung beschlossen werden soll, schriftlich mit Wortlaut und Begründung zuzusenden.

(2)  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3)  Die Verabschiedung der Satzung und ihrer Änderungen erfolgen im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, sofern in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt bereits benannt ist. Für einen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten müssen für die Auflösung stimmen. Kommt nach diesem Verfahren ein Beschluss nicht zustande, ist innerhalb von sechs Wochen erneut zu einer Sitzung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Formulierungen von Ämtern und Funktionen in dieser Satzung gelten unabhängig von der Textfassung in der jeweiligen weiblichen und männlichen Form.

§ 11
Inkrafttreten 

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung auf ihrer Sitzung am 2. November 2018 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung tritt die Satzung vom 8. November 2013 außer Kraft.